Martin Rinck Finanzkommunikation

Public Equity

Welche Rolle haben wir für Investoren, Unternehmen und der Börse?

  • Wir stellen den Antrag auf Einbeziehung der Aktien,
  • überwachen die Einhaltung der Anforderungen an das Unternehmen,
  • begleiten das Unternehmen z.B. in den Entry Standard,
  • sind Ansprechpartner für Börse und Koordinator zwischen Unternehmen und Börse,
  • stehen mit unserer Reputation für die Seriosität der eingeführten Unternehmen und die Einhaltung seiner Pflichten ein.

Wir begleiten den Börsenaspiranten vor, während und nach der Notierungsaufnahme und unterstützen ihn bei der Veröffentlichung der vorgeschriebenen und freiwilligen Informationen.

Unsere Kernaufgaben sind:

  • Durchführung eines grundlegenden Informationsgesprächs über Transparenzanforderungen am Kapitalmarkt und Unterstützung bei der Veröffentlichung von vorgeschriebenen und freiwilligen Informationen.
  • Unterstützung bei Pflege und Veröffentlichung des Unternehmenskalenders auf der Unternehmenswebsite.
  • Aktualisierung des Unternehmenskurzporträts auf der Unternehmenswebsite.

Wie hoch sind die Einbeziehungs- und Notierungsentgelte?

Auf Anfrage.

Was ist der Open Market (Freiverkehr)?

Der Open Market ist der börsenregulierte Markt an der FWB (Frankfurter Wertpapierbörse) und neben dem von der EU regulierten Markt, das zweite gesetzliche Marktsegment in Deutschland.

Außer deutschen Aktien werden im Open Market überwiegend ausländische Aktien, festverzinsliche Wertpapiere deutscher und ausländischer Emittenten, Zertifikate und Optionsscheine gehandelt.

Anders als der Amtliche Markt und der Geregelte Markt ist der Open Market ein nicht amtliches, sondern privatrechtliches Segment nach § 57 Börsengesetz (BörsG).

Was ist der Entry Standard?

Eine Notierung im Entry Standard bietet eine unkomplizierte Alternative zum Börsengang in den EU-regulierten Segmenten General Standard und Prime Standard.

Im Gegensatz zum Open Market stellt der Entry Standard an Unternehmen weitere Anforderungen, die die Transparenz für Investoren erhöhen.

Besonders attraktiv ist der Entry Standard für Unternehmen, die die Börse in ihren Kernfunktionen als Handelsplattform und Preisfindungsinstanz nutzen wollen; Private Equity und Venture Capital Investoren können ihn als Exit-Kanal nutzen.

In erster Linie richtet sich der Entry Standard an qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr. 6 Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die in der Lage sind, etwaige erhöhte Risiken im Zusammenhang mit der Anlage in Aktien dieser Gesellschaft einschätzen und übernehmen zu können.

Warum hat die Börse den Entry Standard als Teilbereich im Freiverkehr geschaffen?

Der Entry Standard bietet innerhalb des Open Market (Freiverkehr) ein „Schaufenster“ für Unternehmen, die den Investoren zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen wollen.

Wie können Unternehmen ihre Aktien im Entry Standard in den Handel einbeziehen?

Die Einbeziehung von Aktien zum Börsenhandel im Entry Standard gehört zu den einfachsten und schnellsten Wegen an die Börse. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen den Antrag.

Wir begleiten das Unternehmen an den Entry Standard und sind zentraler Ansprechpartner sowie Koordinator zwischen Unternehmen und Börse.

Welche Antragsdokumente für die Einbeziehung der Aktien in den Handel im Entry Standard sind notwendig?

  • Antrag auf Einbeziehung der Aktien.
  • Formblatt Emittendaten oder den durch die nationale Aufsichtsbehörde (in Deutschland: BaFin) gebilligten Wertpapierprospekt gemäß WpPG (bei öffentlichem Angebot).
  • Formale Zustimmungserklärung des Emittenten.
  • Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Einhaltung der Regeln.
  • Vorschlag eines Skontroführers und ggf. Nennung eines Designated Sponsor.
  • Nachweis, dass vom Emittenten ein Deutsche Börse Listing Partner beauftragt wurde, der das Unternehmen im Entry Standard fortlaufend betreut.
  • Aktueller Handelsregister-Auszug des Emittenten, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einbeziehung nicht älter als 4 Wochen ist.
  • Eine zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Einbeziehung gültige Satzung des Emittenten.
  • Geprüfter Konzernabschluss samt Konzernlagebericht des Emittenten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.
  • Ein nach den Vorgaben des Freiverkehrsträgers erstelltes Unternehmenskurzportrait des Emittenten zum Zwecke der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Emittenten.

Was sind die Eingangsvoraussetzungen für die Einbeziehung der Aktien in den Handel im Entry Standard?

Der Entry Standard ermöglicht Unternehmen eine schnelle, einfache und kosteneffiziente Einbeziehung ihrer Aktien in den Börsenhandel. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Handelbarkeit der Aktien (Girosammelverwahrungsfähigkeit).
  • Bei öffentlichen Angeboten: das von der nationalen Aufsichtsbehörde (in Deutschland: BaFin) gebilligte und notifizierte Prospekt, inkl. testiertem Konzern-Jahresabschluss.
  • Bei Privatplatzierungen: das in der alleinigen Verantwortung des Unternehmens liegende nicht öffentliche Formblatt Emittentendaten, inkl. testiertem Konzern-Jahresabschluss samt Konzernlagebericht.
  • Beauftragung eines „Kapitalmarkt-Coach“.
  • Verpflichtungserklärung des Antragstellers hinsichtlich der Einhaltung der Regeln.

Gelten im Open Market und im Entry Standard die EU-Regelungen für den Anlegerschutz?

Nein, da keine Börsennotierung an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 WpHG vorliegt, gelten im Entry Standard wichtige Regularien für organisierte Märkte in der Regel nicht. Insbesondere gelten folgende gesetzliche Regelungen nicht:

  • Börsenzulassung im Sinne des § 3 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG).
  • Ad-hoc-Publizitätspflicht des § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
  • Meldung des Erreichens von Schwellenwerten nach § 21 WpHG.
  • Pflichtangebot bei Kontrollwechsel gem. Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG).
  • Prospekt soweit es sich um eine prospektfreie Privatplatzierung gem. § 3 WpPG handelt.

Anleger müssen sich daher bewusst sein, dass die verfügbaren Informationen geringer sind und höhere Risiken bestehen. In erster Linie sollten nur qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr. 6 WpPG, die in der Lage sind, etwaige erhöhte Risiken im Zusammenhang mit der Anlage in Aktien dieser Gesellschaft einschätzen und übernehmen zu können, als Anleger im Entry Standard agieren.

Innerhalb des Open Market verlangt aber der Teilbereich Entry Standard zusätzliche Informationen von den Unternehmen, um die Transparenz zu erhöhen. Dennoch sollte klar sein: Der Entry Standard verpflichtet Unternehmen zu nur wenigen Angaben; dementsprechend gering ist die Informationsgrundlage, die Investoren für ihre Anlageentscheidung zur Verfügung steht.

Welche Informationen müssen die einführenden Handelsteilnehmer und die Unternehmen im Entry Standard zusätzlich liefern?

  • Veröffentlichung wesentlicher Unternehmensnachrichten oder Tatsachen, die den Börsenpreis beeinflussen können, auf der Unternehmenswebsite. testierter Konzern-Jahresabschluss samt Konzernlagebericht (national GAAP/HGB oder IFRS), spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Berichtzeitraums und Erscheinen des Geschäftsberichts auf der Unternehmenswebsite.
  • jährlich aktualisiertes Unternehmensprofil sowie Unternehmenskalender auf Unternehmenswebsite.
  • Zwischenbericht innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres auf der Unternehmenswebsite.

Was sollte der Zwischenbericht mindestens enthalten?

Es ist kein Format verpflichtend vorgeschrieben. Der Zwischenbericht sollte anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres (Berichtszeitraum) vermitteln.

Wie ist der Entry Standard regulatorisch positioniert?

Im Entry Standard gelten die Regularien für organisierte Märkte nicht; maßgeblich sind die entsprechenden Freiverkehrsrichtlinien. Er ist das regulatorische Äquivalent zu den „Nicht EU regulierten“ Marktsegmenten in Großbritannien (AIM-Alternative Investment Market) und in Frankreich (Alternext). Insbesondere gelten folgende gesetzlichen Regelungen nicht:

  • Börsenzulassung im Sinne des § 3 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG).
  • Ad-hoc-Publizitätspflicht des § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
  • Meldung des Erreichens von Schwellenwerten nach § 21 WpHG.
  • Verpflichtung zu Zwischenberichten nach § 40 Börsengesetz (BörsG) in
    Verbindung mit § 53 Börsenzulassungsverordnung (BörsenZulVO).
  • Pflichtangebot bei Kontrollwechsel gem. Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG).
  • Prospekt soweit es sich um eine prospektfreie Privatplatzierung gem. § 3 WpPG handelt .

Warum ermöglicht die Deutsche Börse Unternehmen den Handel von Aktien über Wertpapierprospekt oder Formblatt Emittentendaten im Entry Standard?

Grundsätzlich entscheidet der Emittent, ob er über einen Wertpapierprospekt oder Formblatt Emittentendaten seine Aktien in den Handel im Entry Standard einbezieht. Er hat damit die Wahl und die Flexibilität zu entscheiden, welcher Weg der geeignete ist. Dabei muss er sich aber nach den gesetzlichen Regelungen im Wertpapierprospektgesetz, insbesondere zum öffentlichen Angebot, richten.

Für nicht öffentliche Angebote, sog. Privatplatzierungen oder auch. „private placements“, die sich an qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr. 6 WpPG richten, ermöglicht die Deutsche Börse Unternehmen den effizienten Handel der Aktien auf einer Handelsplattform über ein Formblatt Emittentendaten, das in der alleinigen Verantwortung des Emittenten steht und nicht öffentlich zugänglich ist.

Investoren müssen sich bewusst sein, dass hier nicht die strengen Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes insbesondere bezüglich dem Inhalt eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospektes gelten. Zudem wird das einem nicht öffentlichen Angebot zugrunde liegende Verantwortung nicht durch BaFin oder Börse geprüft.

Warum schreibt die Börse keinen Wertpapierprospekt für die Einbeziehung in den Handel im Entry Standard vor?

Die Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes schreiben die Prospektpflicht vor, wenn das Unternehmen sich für ein öffentliches Angebot entscheidet. Möchte das Unternehmen jedoch kein öffentliches Angebot machen, sondern eine Privatplatzierung durchführen und im Rahmen des Marktzugangs ausschließlich qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr.6 WpPG ansprechen, muss ein Formblatt Emittentendaten vorgelegt werden.

Das Formblatt Emittentendaten steht in der alleinigen Verantwortung des Emittenten und ist nicht öffentlich zugänglich. Investoren müssen sich bewusst sein, dass hier nicht die strengen Regelungen des WpPG insbesondere bezüglich dem Inhalt eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospektes gelten. Zudem wird das einem nicht öffentlichen Angebot zugrunde liegende Formblatt Emittentendaten nicht durch BaFin oder Börse geprüft. Im Entry Standard soll mit der Antragsmöglichkeit über ein Formblatt Emittentendaten nicht

mehr gefordert werden, als das Gesetz bereits vorschreibt. Wie an AIM und Alternext soll auch im Entry Standard dieser Weg für Unternehmen offen stehen.

Gibt es einen qualitativen Unterschied zwischen der Einbeziehung der Aktien in den Handel im Entry Standard mit Formblatt Emittentendaten oder Wertpapierprospekt?

Grundsätzlich kann man keinen Zusammenhang und keine Aussage treffen zwischen Antragsdokumenten und der Qualität eines Unternehmens. Unabhängig von der Einbeziehung mit oder ohne Wertpapierprospekt muss der Anleger berücksichtigen, dass im Open Market und Entry Standard wichtige europaweit vereinheitlichte Transparenzanforderungen und Anlegerschutzbestimmungen nicht gelten. Daher müssen Investoren immer sorgfältig und individuell prüfen, in welches Unternehmen sie investieren und welche Transparenz (Folgeinformationen) geboten wird.

Ist eine Einbeziehung der Aktien in den Handel im Entry Standard mit Wertpapierprospekt besser als ohne Wertpapierprospekt?

Die Börse macht hier keine Vorgaben, der Markt entscheidet flexibel über den Weg und die Dokumente des Marktzugangs. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Einbeziehung in den Entry Standard wie auch den Open Market – analog zu AIM oder Alternext – keine Börsennotierung vorliegt und daher wesentliche Anlegerschutzbestimmungen nicht gelten. Da keine Börsennotierung an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs.5 WpHG vorliegt, gelten im Entry Standard wichtige Regularien für organisierte Märkte in der Regel nicht, insbesondere:

  • Börsenzulassung im Sinne des § 3 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG).
  • Ad-hoc-Publizitätspflicht des § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
  • Meldung des Erreichens von Schwellenwerten nach § 21 WpHG.
  • Verpflichtung zu Zwischenberichten nach § 40 Börsengesetz (BörsG) in
    Verbindung mit § 53 Börsenzulassungsverordnung (BörsenZulVO).
  • Pflichtangebot bei Kontrollwechsel gem. Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG).
  • Prospekt soweit es sich um eine prospektfreie Privatplatzierung gem. § 3 WpPG handelt.

Anleger müssen sich daher bewusst sein, dass die verfügbaren Informationen geringer sind und höhere Risiken bestehen. In erster Linie sollten nur qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr. 6 WpPG, die in der Lage sind, etwaige erhöhte Risiken im Zusammenhang mit der Anlage in Aktien dieser Gesellschaft einschätzen und übernehmen zu können, als Anleger im Entry Standard agieren.

Innerhalb des Open Market verlangt aber der Teilbereich Entry Standard zusätzliche Informationen von den Unternehmen, um die Transparenz zu erhöhen. Dennoch sollte klar sein: Der Entry Standard verpflichtet Unternehmen zu nur wenigen Angaben; dementsprechend gering ist die Informationsgrundlage, die Investoren für ihre Anlageentscheidung zur Verfügung steht.

Welche Wahlmöglichkeiten und Marktzugänge gibt es in Bezug auf die Transparenzregeln für Emittenten an der FWB Frankfurter Wertpapierbörse?

Unternehmen haben bei ihrem Gang an die FWB Frankfurter Wertpapierbörse die Wahl. Mit einem Listing im General Standard wählen Unternehmen die fortlaufende Verpflichtung, die europaweit harmonisierten gesetzlichen Mindeststandards für Anlegerschutz und Transparenz zu erfüllen.

Sofern sie darüber hinaus insbesondere internationalen Investoren höchste Transparenz bieten wollen, wählen sie ein Listing im Prime Standard.

Unternehmen, die ihre Aktien bei geringen formalen Pflichten in den Handel einbeziehen wollen, wählen den Entry Standard. Investoren müssen sich bewusst sein, dass hier wichtige europaweit vereinheitlichte Transparenzanforderungen und Anlegerschutzbestimmungen nicht gelten.

Wo werden Aktien gehandelt (Marktmodell)?

Die Börse macht hier keine Vorgaben, der Markt entscheidet flexibel über das Marktmodell für die jeweilige Aktie. Handelsplattformen sind das Parkett und parallel dazu Xetra (one-auction-only, optional fortlaufender Handel mit Designated Sponsor).

Muss ein Designated Sponsor verpflichtet werden?

Grundsätzlich nein. Ein Designated Sponsor ist nur erforderlich, wenn das Unternehmen wünscht, dass seine Aktien im fortlaufenden Handel auf Xetra, dem vollelektronischen Handelssystem der Deutsche Börse AG, gehandelt werden.

Ändert sich an der Preisbildung im Entry Standard etwas?

Da der Entry Standard auf dem Open Market aufsetzt, entspricht auch der Preisbildungsprozess dem des Open Markets; dieser hat dieselbe Qualität bzw. ist identisch mit dem entsprechenden Prozess in den regulierten Märkten (Prime und General Standard).

Eine Überwachung der ordnungsgemäßen Preisbildung sowie des ordnungsgemäßen Handels nach den Regularien und Börsenvorschriften wird durch die öffentlich-rechtliche Handelsüberwachungsstelle der FWB (HüSt) sichergestellt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht gemäß §§ 12 ff. WpHG (sog. Insiderregeln) den Handel – und somit auch die im Freiverkehr stattfindenden Wertpapiergeschäfte.

Wer sind Antragsteller im Entry Standard?

Die Einbeziehung von Aktien zum Börsenhandel im Entry Standard beantragt ein zugelassener Handelsteilnehmer.

Welche Sanktionen gibt es im Entry Standard bei Nichterfüllung von Pflichten des Antragstellers?

Der Freiverkehrsträger kann vom Antragsteller bei Nichterfüllung seiner Pflichten eine Vertragstrafe in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung fordern. Bezüglich der Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe wird insbesondere die Schwere des Pflichtverstoßes sowie der Orderbuchumsatz in den betreffenden Aktien berücksichtigt.

Der Freiverkehrsträger kann die Einbeziehung der Aktien in den Entry Standard widerrufen, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß den Freiverkehrsrichtlinien nicht nachkommt oder ein ordnungsgemäßer Handel der Aktien auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist.

Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Entscheidung durch den Freiverkehrsträger und der Wirksamkeit des Widerrufs beträgt sechs Wochen.

Der Widerruf der Einbeziehung der in den Entry Standard einbezogenen Aktien lässt die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr (Open Market) im Übrigen unberührt. Des Weiteren wird die Nichterfüllung von Pflichten des Antragstellers die Entscheidung über die Erhebung einer Vertragsstrafe sowie über einen Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr (Open Market) unter Angabe der Gründe und Nennung des Namens des Antragstellers auf den Webseiten der Deutschen Börse öffentlich gemacht.

Welche Anforderungen müssen Unternehmen im Entry Standard fortlaufend erfüllen?

Die Einbeziehung von Aktien zum Börsenhandel im Entry Standard gehört zu den einfachsten und schnellsten Wegen an die Börse; dazu bedarf es nur geringer formaler Voraussetzungen.

  • Veröffentlichung wesentlicher Unternehmensnachrichten oder Tatsachen, die den Börsenpreis beeinflussen können, auf der Unternehmenswebsite.
  • Veröffentlichung des testierten Konzern-Jahresabschlusses samt Konzern-Lagebericht (national GAAP/HGB oder IFRS), spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Berichtzeitraums auf der Unternehmenswebsite.
  • Veröffentlichung eines jährlich aktualisierten Unternehmensprofils und Unternehmenskalenders auf der Unternehmenswebsite.
  • Veröffentlichung des Zwischenberichts zum 1. Halbjahr auf der Unternehmenswebsite (spätestens drei Monate nach Ende des Berichtszeitraums).
  • Nachweis über die fortlaufende Mandatierung eines Deutsche Börse Listing Partners.

Welcher Rechnungslegungsstandard wird verlangt?

Verlangt wird der jeweilige nationale Rechnungslegungsstandard (z. B. HGB für Deutschland), alternativ IFRS.

Werden Quartalsberichte verlangt?

Nein, grundsätzlich nicht.

Was geschieht, wenn die Pflichten des Entry Standards bzw. des Open Markets nicht eingehalten werden? Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen gegenüber dem Unternehmen/ Emittenten?

Da keine direkte Rechtsbeziehung zwischen Deutscher Börse und Unternehmen besteht, erfolgt keine Überprüfung der Anforderungen durch die DBAG. Die Überprüfung ist Pflicht des Antragstellers.

Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen gegenüber dem Antragsteller (Martin Rinck Corporate Finance & Strategy)?

Der Antragsteller hat sich mit der Verpflichtungserklärung zu folgendem verpflichtet:

  • Er stellt den Antrag auf Einbeziehung der Aktien.
  • Überwacht die Einhaltung der Anforderungen an Unternehmen.
  • Begleitet das Unternehmen an den Entry Standard, berät und unterstützt.
  • Ist zentraler Ansprechpartner für Deutsche Börse und Koordinator

zwischen Unternehmen und Deutsche Börse.

Wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß der Freiverkehrsrichtlinie aufgrund von Versäumnissen des Unternehmens nicht nachkommt und daher ein ordnungsgemäßer Handel nicht mehr gewährleistet ist, kann die Deutsche Börse

  • vom Antragsteller eine Vertragstrafe in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung fordern. Bezüglich der Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe wird insbesondere die Schwere des Pflichtverstoßes sowie der Orderbuchumsatz in den betreffenden Aktien berücksichtigt,
  • auf Antrag des Antragstellers die Einbeziehung der Wertpapiere in den Teilbereich des Freiverkehrs (Entry Standard) widerrufen. Die Einbeziehung der Wertpapiere in den Open Market bleibt hiervon zunächst unberührt, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Damit ist die Handelbarkeit des Wertpapiers nach wie vor gegeben. Die Wirksamkeit erfolgt sechs Wochen nach Veröffentlichung,
  • den Handel der Wertpapiere so lange aussetzen, bis ein ordnungsgemäßer Handel wieder gewährleistet ist,
  • die Einbeziehung der Wertpapiere in den Open Market widerrufen und damit die Einstellung des Handels zu veranlassen. Die Wertpapiere können in der Folge dann lediglich außerbörslich ge- und verkauft werden. Die Wirksamkeit erfolgt drei Monate nach Veröffentlichung,
  • die Entscheidung über die Erhebung einer Vertragsstrafe sowie über einen Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr (Open Market) oder in den Entry Standard unter Angabe der Gründe und Nennung des Namens des Antragstellers auf den Webseiten der Deutschen Börse öffentlich machen.

Der Antragsteller steht daher mit seiner Reputation für die Seriosität der eingeführten Unternehmen und die Einhaltung seiner Pflichten ein.

Worin genau liegt der Unterschied zwischen der Ad-hoc-Pflicht und der Veröffentlichungspflicht, die im Entry Standard gefordert ist?

Die Ad-hoc-Pflicht gemäß § 15 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) gilt ausschließlich für Unternehmen, die in EU-regulierten Märkten notiert sind oder dort einbezogen wurden. Beim Open Market handelt es sich nicht um einen solchen regulierten Markt, weshalb den in den Open Market einbezogenen Unternehmen eine Verbreitung von Ad-hoc-Meldungen aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Handels im Open Market, und um dem Informationsbedürfnis der Investoren zu entsprechen, sollen die Unternehmen (kontrolliert durch den jeweiligen Antragsteller) den Markt über wesentliche Unternehmensnachrichten oder Tatsachen, die den Börsenpreis beeinflussen können, informieren. Diese, den Pflichten des Open Markets entsprechenden, Informationen müssen der Deutschen Börse unverzüglich mitgeteilt werden, damit ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet werden kann. Im Teilbereich des Freiverkehrs Entry Standard beinhaltet die Sicherstellung eine unverzügliche Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite.

An welche Investorenzielgruppe richtet sich der Entry Standard primär?

Da der Entry Standard die Unternehmen nur zu wenigen Angaben verpflichtet, kann die Informationsgrundlage, die Investoren für ihre Anlageentscheidung zur Verfügung steht, dementsprechend geringer sein.

Anleger müssen sich bewusst sein, dass die verfügbaren Informationen geringer sind und höhere Risiken bestehen. Deshalb sollten sich nur informierte, risikobewusste Investorengruppen bzw. qualifizierte Anleger gemäß § 2 Nr. 6 WpPG (juristische und natürliche Personen) angesprochen fühlen.

An welche Unternehmen richtet sich der Entry Standard?

Der Entry Standard ist für alle Unternehmen offen, die einen effizienten Handel ihrer Aktien bei geringen formalen Pflichten anstreben. Besonders attraktiv ist er für junge wachstumsorientierte sowie für etablierte mittelständische Unternehmen; Private Equity und Venture Capital Investoren können ihn als Exit-Kanal nutzen. Es gibt keinen Branchenfokus.

Gibt es Mindestvorgaben im Hinblick auf Unternehmensgröße?

Nein. Die Handelsteilnehmer sowie die Deutsche Börse Listing Partner geben hier Empfehlungen, damit ein ordnungsgemäßer Handel der Aktien gewährleistet ist.

Welche Vorteile bietet der Entry Standard für Unternehmen?

Eine Handelsaufnahme im Entry Standard hat viele Vorteile: Die Aktien werden schnell und unkompliziert in den Handel einbezogen. Damit kann die Börse in ihren Kernfunktionen als Handelsplattform und Preisfindungsinstanz genutzt werden, zugleich wird die Visibilität von Unternehmen gegenüber risikobewussten Investoren erhöht.

Wegen der geringen Regulierungsintensität sind die Kosten für eine Einbeziehung in den Entry Standard wesentlich niedriger als bei einem Börsengang an einem EU-regulierten Markt.

Die Vorteile auf einen Blick:

  • Schneller und kosteneffizienter Kapitalmarktzugang.
  • Geringe formale Voraussetzungen.
  • Niedrige fortlaufende Transparenzanforderungen.
  • Nutzung der Börse als Handelsplattform und Preisbildungsinstanz.
  • Erhöhte Visibilität bei risikobewussten Investoren für Unternehmen aller Branchen.
  • Effizienter Handel (Parketthandel/Xetra).
  • Vorbereitung für den Aufstieg in die EU-regulierte Märkte General Standard und Prime Standard.

Existieren Mindestvorgaben im Hinblick auf Alter der Unternehmen?

Nein, jedoch gibt es die Vorgabe, dass ein testierter Konzern-Jahresabschluss als Akiengesellschaft (AG) vorgelegt werden muss. Folglich muss das Unternehmen mindestens seit Ende des letzten Geschäftsjahrs in der Rechtsform der AG bestehen.

Zusammenfassung

Der Open Market und der Entry Standard als dessen Teilbereich, stellen eine Alternative zu EU-regulierten Märkten wie General Standard und Prime Standard dar.

Der Marktzugang über den Entry Standard ist für alle Unternehmen offen: Es gibt keinen Fokus auf Branchen.

Mit dem Entry Standard komplettiert die Deutsche Börse ihr Angebot: Sie bietet drei Marktzugänge auf Basis unterschiedlicher Transparenzlevels: Entry Standard, General Standard und Prime Standard.

  • Schneller und kosteneffizienter Kapitalmarktzugang.
  • Geringe formale Voraussetzungen.
  • Nutzung der Börse als Handelsplattform und Preisbildungsinstanz.
  • Effizienter Handel
  • One-Stop-Access zu allen Kapitalmarktfunktionen bei der einzigen voll integrierten Börsenorganisation weltweit.

An welche Unternehmen richtet sich der Entry Standard?

Insbesondere junge wachstumsorientierte sowie etablierte mittelständische Unternehmen; Private-Equity und Venture-Capital Geber können ihn als Exitkanal nutzen.

An welche Unternehmen richtet sich der Open Market?

Insbesondere an internationale Unternehmen sowie Emittenten von Optionsscheinen, Zertifikaten und Bonds.